Satzung

Heimatverein Langeln/Harz e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Heimatverein Langeln / Harz
    Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen
    werden; nach der Eintragung lautet der Name
    Heimatverein Langeln / Harz e.V.
  2. Sitz und Geschäftsadresse des Vereins 38871 Langeln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der
    Heimaterforschung und der Heimatkunde. Der Heimatverein Langeln / Harz
    vereinigt die Bestrebungen seiner Mitglieder zum Nutzen der Bürger des
    Dorfes Langeln / Harz.
  2. Der Heimatverein will durch sein Wirken zu einer Verbundenheit der
    Bürger bei der Pflege von Geschichte und Kultur Langeln und Umgebung und
    bei der Entwicklung und Vertiefung des Heimatgefühls und -bewusstseins
    beitragen.
    Er stellt sich die
    – Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
    – Erhaltung und Pflege des Heimatmuseums
    – Erhaltung und Einsatz historischer Landtechnik
    – Archiv- und Schrifttums Pflege,
    – des Denkmalschutzes und -pflege
    zur Aufgabe.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
    – Anlage und Unterhaltung von Archiven; Vervollständigung und
    Aktualisierung der Dorfchronik
    – Gestaltung besondere Veranstaltungen, wie Tag des Denkmals, Dorf
    -Jubiläen und Infoveranstaltungen zur Chronik
    – Zusammenarbeit mit Verantwortlichen und sonstigen Vereinigungen,
    Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche
    Zwecke verfolgen.
    – Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen des Ortes
    Langeln insbesondere zur Gestaltung des Erntedankfestes
  4. Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet des Dorfes Langeln
    sowie sein Umland.


§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Heimatverein Langeln / Harz verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Heimatvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel aus Zuwendungen
    des Vereins.
  5. Die Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
    werden.
  7. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins und Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
    Nordharz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
    (Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde) in des Dorfes Langeln zu
    verwenden hat.


§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Heimatvereins können alle natürlichen und juristischen
    Personen werden, die die Satzung anerkannt, eine unterschriebene
    Beitrittserklärung abgegeben und einen Beitrag bezahlt haben.
    Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter
    zu unterzeichnen.
  2. Es gibt ordentliche und Ehrenmitglieder.
  3. Wer dem Heimatverein beitreten will, hat dieses dem Vorstand schriftlich
    zur Kenntnis zu geben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die
    Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitritt erklärt
    wird.
  4. Mitglieder, die sich um den Heimatverein besonders verdient gemacht
    haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt
    durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des
    Vorstandes.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    – durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahrs.
    – Es muss dem Vorstand gegenüber schriftlich 3 Monate zum
    Jahresende vorher angezeigt werden. Sie ist rechtzeitig, wenn sie bis
    zum 3. Werktag des Monats Oktober beim Vorsitzenden oder Stellv.
    Vorsitzenden eingeht. Der Beitrag ist bis zum Ausscheidungstermin zu
    bezahlen.
    – durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied
    grob fahrlässig gegen die Interessen des Heimatvereins verstößt oder
    seinen Beitrag trotz 3facher Mahnung nicht entrichtet hat. Der
    Ausschuss erfolgt durch 2/3-Stimmenmehrheit des gesamten
    Vorstandes. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch des
    Betroffenen an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
    zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der
    erschienenen Stimmberechtigten endgültig über die Rechtsmäßigkeit
    des Ausschlusses.
    – durch den Tod der natürlichen Person oder durch Ende der
    Rechtsfähigkeit der juristischen Person.


§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied zahlt an den Verein einen Beitrag, der von der
    Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und
    Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben
    und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu
    wenden.
  3. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen
    erworben.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften
    zu unterstützen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 6

Beitrag

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§9).
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in
    der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder
    erforderlich.


§ 7

Organe des Heimatvereins Langeln

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

In allen Organen des Vereins ist Wiederwahl zulässig.


§ 8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem – Vorsitzenden
    – Stellv. Vorsitzenden
    – Schatzmeister/Kassierer
    – Schriftführer
    – Beisitzer.
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
    Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  2. Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden der erste Vorsitzende und der
    Stellvertretende Vorsitzende. Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender
    sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der
    Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der
    Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins während des
    Geschäftsjahres auf der Grundlage dieser Satzung und verfügt über die
    Finanzmittel und evtl. Vermögen des Heimatvereins. Der Verein wird
    gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinem
    Stellvertreter vertreten.
  6. Zur Erledigung der Finanzgeschäfte sind der Vorsitzende sowie der
    Schatzmeister nur gemeinsam berechtigt.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind für die ihnen zugewiesenen Aufgaben und
    Rechte voll verantwortlich.
  8. Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden oder dem Stellv.
    Vorsitzenden des Vereins einzuberufen, sobald dies erforderlich erscheint.
  9. Eine Vorstandssitzung ist auch auf schriftlichen Antrag von 25 % der
    Vorstandsmitglieder hin einzuberufen. Die Einladung hierzu hat schriftlich zu
    erfolgen, fernmündliche Einladung kann jedoch genügen. Über die
    Ergebnisse dieser Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1-mal im Jahr schriftlich
    einzuberufen. Darüber hinaus wird eine Mitgliederversammlung durchgeführt,
    wenn ein Drittel der Mitglieder es fordert.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn Einladungen satzungsgemäß
    erfolgt sind. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung sämtliche
    Mitglieder, die volljährig sind.
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner
    Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der
    Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll
    mind. 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein.
  4. Der Vorsitzende oder der Stellv. Vorsitzende des Vorstandes führt den
    Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Kassenberichtes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstandes
    5. Festsetzung der Beiträge
    6. Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
    8. Bildung von Fachgruppen / Abteilungen
    9. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins..
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
    anzufertigen. Die Niederschriften der Mitgliederversammlung sind vom
    Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10

Abteilungen des Vereins

  1. Für die im Verein können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich
    unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach
    Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen
    Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im
    Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der
    Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des
    Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.


§ 11

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06.09.2019 errichtet.
Langeln den 06.09.2019